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Zur Monatsversammlung im November konnte 1. Vorstand Günther Weinberger wieder sehr viele Gartler begrüßen.
Nach einigen vereinsinternen Besprechungen übergab er auch gleich das Wort an Rechtspflegerin Karin Hollmeier, die auch Kassiererin des Vereins ist.
Sie informierte die Anwesenden ausführlich und mit viel Wissen über das Betreuungsrecht und die Patientenverfügung.
Betreuungsgesetz eingeführt und wird in den §§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Rechtliche Betreuung ist keine soziale, pflegerische oder gesundheitliche Betreuung. Sie ist an die Stelle der früheren Vormund- schaft über Volljährige und der „Gebrechlichkeitspflegschaft“ getreten und auf die erforderlichen Aufgabenkreise beschränkt. Die rechtliche Betreuung ermöglicht Rechtshandlungen stellvertretend im Namen der Betreuten, die diese selbst nicht mehr vornehmen können.
Mit einer Vorsorgevollmacht kann man für den Fall seiner Betreuungsbedürftigkeit einer Person seines Vertrauens Vollmacht für alle eventuell anfallenden Rechtsgeschäfte erteilen und so die Anordnung einer Betreuung vermeiden. Hierfür müssen ggf. bestimmte Formvorschriften beachtet werden. Die Vorsorgevollmacht hat einen anderen Regelungsgehalt als die Patientenverfügung, in der nicht verfügt wird, wer handeln soll, sondern was der Bevollmächtigte im Fall unheilbarer Krankheit anordnen soll. Allerdings können Teile beider Erklärungen in einem Dokument zusammengefasst werden. Die Vollmachten bedürfen keiner notariellen Beurkundung, wobei diese aus Sicherheitsgründen dennoch empfohlen wird. Eine öffentliche Beglaubigung der Unterschrift wird z.B. für eine Immo-bilienübertragung benötigt.
Eine Patientenverfügung ist eine Willenserklärung einer Person für den Fall, dass sie ihren Willen nicht mehr (wirksam)
erklären kann. Sie bezieht sich auf medizinische Maßnahmen wie ärztliche Heileingriffe und steht meist im Zusammenhang mit der Verweigerung lebensverlängernder Maßnahmen. Nach der geltenden Rechtslage muss die Patientenverfügung in Schriftform verfasst sein. Mündlich erklärte Patientenverfügungen sind nicht automatisch ungültig.
Nach § 1901b Abs. 2 BGB „soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur
Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.“ Kann der Verfasser der Patientenverfügung keine nachvollziehbare Unterschrift mehr leisten, muss ein Notar das Handzeichen beglaubigen. Wer gar nicht schreiben kann, ist auf eine notarielle Beurkundung angewiesen.
Im Anschluß an ihren sehr informativen Vortrag musste Hollmeier noch viele Fragen beantworten.
Mit einem Blumengruß bedankte sich Vorstand Weinberger bei Karin Hollmeier für Ihre Informationen, die ja alle betreffen und über die jeder Bescheid wissen sollte.